Diese Seite fasst Behörden-, IHK- und Gesetzesquellen allgemein zusammen, Stand 29.09.2026. Die Regeln wurden mehrfach geändert und können sich weiter ändern. Ob und wie Sie betroffen sind, klären Sie mit Ihrer IHK, der zuständigen Behörde oder einer Kanzlei für Zoll- und Umweltrecht.
Welche neuen Importpflichten gelten 2026 und 2027?
Für Unternehmen, die Waren im Container in die EU einführen, sind 2026 und 2027 drei Regeln wichtig. CBAM gilt seit dem 1. Januar 2026 in der Regelphase. Die EUDR gilt ab 30.12.2026 für große und mittlere Unternehmen und ab 30.06.2027 für kleine. Die Pauschale von 3 Euro auf Kleinsendungen gilt seit dem 1. Juli 2026, aber nicht für Container.
| Pflicht | Wer betroffen ist | Ab wann | Was zu tun ist | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| EUDR (Entwaldungsverordnung) | Wer Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee, Kautschuk oder daraus hergestellte Erzeugnisse wie Möbel erstmals in der EU in Verkehr bringt | Große und mittlere Unternehmen ab 30.12.2026, Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30.06.2027 | Sorgfaltspflicht erfüllen, Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgeben, Referenznummer bei der Einfuhr angeben | EU-Kommission, VO (EU) 2023/1115 und 2025/2650 |
| CBAM (CO2-Grenzausgleich) | Einführer von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln über 50 Tonnen im Kalenderjahr, bei Wasserstoff und Strom ohne Schwelle | Regelphase seit 01.01.2026 | Zulassung als CBAM-Anmelder bei der DEHSt, erste CBAM-Erklärung für 2026 bis 30.09.2027, Zertifikate ab Februar 2027 | DEHSt, IHK Region Stuttgart |
| Pauschalzoll 3 € je Warenkategorie | Fernverkäufe an Verbraucher in Sendungen bis 150 €, über IOSS oder per Post | seit 01.07.2026 | Für Containerimporte mit Handelsware nichts, sie werden regulär verzollt | Zoll |
Stand 29.09.2026. Maßgeblich sind die Rechtstexte in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ab wann gilt die EUDR für Importeure?
Die EUDR gilt nach der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für Händler. Kleinst- und Kleinunternehmen haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit. Wer als Kleinst- oder Kleinunternehmen schon unter die bisherige EU-Holzhandelsverordnung fiel, muss laut EU-Kommission ebenfalls ab dem 30. Dezember 2026 die Regeln einhalten.
Die Verordnung wurde zweimal verschoben. Ursprünglich sollte sie Ende 2024 gelten, dann Ende 2025. Mit der Änderung im Dezember 2025 kamen außer dem neuen Termin auch Vereinfachungen: Nur noch das Unternehmen, das die Ware als erstes in der EU in Verkehr bringt, gibt eine Sorgfaltserklärung ab. Nachgelagerte Unternehmen sammeln und speichern die Referenznummer dieser Erklärung.
Die Kommission sollte bis Ende April 2026 prüfen, ob weitere Entlastungen möglich sind. Laut BLE hat sie im Mai 2026 ein Überprüfungspaket mit aktualisierten FAQ und Leitlinien vorgelegt. Die Anwendungstermine blieben dabei unverändert. Prüfen Sie vor dem Stichtag trotzdem den aktuellen Stand bei der BLE, die in Deutschland für die EUDR zuständig ist.
Quellen: EU-Kommission: Regulation on deforestation-free products · EU-Kommission, Access2Markets: Verzögerung bis Dezember 2026 (28.01.2026) · BLE: Entwaldungsfreie Produkte, Aktuelles · IHK Karlsruhe: EUDR, aktueller Stand · abgerufen am 29.09.2026
Welche Waren fallen unter die EUDR, auch Möbel?
Die EUDR erfasst sieben Rohstoffe: Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Kautschuk. Dazu kommen daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung mit ihrer Zolltarifnummer aufgeführt sind. Die EU-Kommission nennt als Beispiele Leder, Schokolade, Reifen und Möbel. Möbelimporteure sind also betroffen, soweit ihre Ware in Anhang I steht, etwa Möbel aus Holz.
Ob Ihre Ware darunter fällt, entscheidet die Codenummer. Vergleichen Sie Ihre Zolltarifnummern mit Anhang I. Wie Sie die Nummer ermitteln, steht im Ratgeber Zolltarifnummer und verbindliche Zolltarifauskunft.
| Rohstoff | Beispiele für Importware im Container |
|---|---|
| Holz | Holzmöbel, Sperrholz, Parkett, Papier und Verpackungen aus Holz |
| Kautschuk | Reifen und weitere Erzeugnisse nach Anhang I |
| Kaffee und Kakao | Rohkaffee, Röstkaffee, Kakaobohnen, Schokolade |
| Palmöl und Soja | Pflanzenöle, Futtermittel, bestimmte Folgeprodukte |
| Rinder | Rindfleisch und weitere Erzeugnisse nach Anhang I |
Beispiele nach EU-Kommission, IHK Karlsruhe und IHK zu Dortmund. Verbindlich ist nur Anhang I der VO (EU) 2023/1115 in der aktuellen Fassung.
Anhang I wurde 2026 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 überarbeitet. Laut EU-Kommission gelten neu aufgenommene Erzeugnisse, darunter löslicher Kaffee und bestimmte Palmöl-Derivate, erst ab dem 30. Dezember 2027. Prüfen Sie deshalb die aktuelle Fassung des Anhangs, nicht eine ältere Liste.
Quellen: EU-Kommission: Regulation on deforestation-free products · VO (EU) 2023/1115, Anhang I · Delegierte VO (EU) 2026/2102 (PDF) · IHK zu Dortmund: EUDR · abgerufen am 29.09.2026
Was müssen Importeure für die EUDR tun?
Wer eine EUDR-Ware als Erster in der EU in Verkehr bringt, muss vorher nachweisen, dass sie entwaldungsfrei und legal erzeugt ist. Dazu sammelt er Informationen bis zur Anbaufläche, bewertet das Risiko und gibt im EU-Informationssystem eine Sorgfaltserklärung ab. Das System vergibt eine Referenznummer, die bei der Zollanmeldung anzugeben ist. Beim Import ist das in der Regel der Importeur.
- Codenummern Ihrer Ware mit Anhang I abgleichen.
- Ihre Rolle klären: Marktteilnehmer, der erstmals in Verkehr bringt, oder nachgelagerter Händler.
- Beim Lieferanten Herkunftsdaten anfordern, einschließlich Geolokalisierung der Anbau- oder Erntefläche.
- Risikobewertung durchführen. Für Waren aus Ländern mit geringem Risiko gelten laut IHK vereinfachte Pflichten.
- Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgeben und die Referenznummer an Ihren Zollvertreter geben.
- Unterlagen fünf Jahre aufbewahren.
Rechnen Sie Vorlauf ein. Die Daten müssen vor der Einfuhr vorliegen, sonst kann der Container nicht zum freien Verkehr überlassen werden. Klären Sie mit Lieferanten schon bei der Bestellung für Ware, die ab dem 30. Dezember 2026 eingeführt wird, welche Herkunftsdaten sie liefern.
Quellen: VO (EU) 2023/1115, Art. 3, 4, 9 und 26 · Access2Markets (28.01.2026) · IHK Bodensee-Oberschwaben: Leitfaden EUDR · abgerufen am 29.09.2026
Was gilt bei CBAM mit der 50-Tonnen-Schwelle?
CBAM ist der CO2-Grenzausgleich der EU. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren oberhalb von 50 Tonnen im Kalenderjahr nur noch zugelassene CBAM-Anmelder einführen. Die Schwelle gilt für die kumulierte Masse aus Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln. Für Wasserstoff und Strom gibt es keine Schwelle. Zuständig in Deutschland ist die DEHSt.
Für Containerimporteure ist die Schwelle schnell erreicht. Ein 40′-Standardcontainer trägt je nach Serie bis rund 28 Tonnen, zwei voll beladene Container mit Stahlwaren können die 50 Tonnen also schon überschreiten. Die Werte je Containertyp stehen unter Container-Maße und Zuladung. Ob Ihre Ware eine CBAM-Ware ist, entscheidet die Codenummer nach Anhang I der CBAM-Verordnung.
| Schritt | Frist laut DEHSt |
|---|---|
| Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder im CBAM-Register | vor der ersten Einfuhr über der Schwelle, für vorläufige Einfuhren galt der 31.03.2026 |
| Bearbeitung des Antrags | laut IHK Region Stuttgart in der Regel 120 Tage |
| Verkauf der CBAM-Zertifikate | ab Februar 2027 |
| Erste CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 | bis 30.09.2027, mit Mengen, Emissionen und Prüfbericht |
DEHSt, CBAM-Regelphase ab 01.01.2026 (Stand 12.03.2026), und IHK Region Stuttgart (Stand August 2026).
Wer die Schwelle ohne Zulassung überschreitet, riskiert laut DEHSt Einfuhrbeschränkungen und ein Sanktionsverfahren. Behalten Sie deshalb Ihre Jahresmenge laufend im Blick, nicht erst am Jahresende.
Quellen: DEHSt: CBAM-Regelphase ab 01.01.2026 (12.03.2026) · DEHSt: Einfuhrbeschränkungen bei fehlendem Zulassungsstatus · IHK Region Stuttgart: CBAM · VO (EU) 2023/956 (CBAM), Anhang I · abgerufen am 29.09.2026
Betrifft der Zoll von 3 Euro seit Juli Container aus China?
Nein. Die Pauschale von 3 Euro je Warenkategorie gilt seit dem 1. Juli 2026 für Waren in Sendungen bis 150 Euro, die als Fernverkäufe an Verbraucher in die EU gehen, über das IOSS-Verfahren oder per Post. Ein Container mit Handelsware für Ihr Unternehmen wird regulär angemeldet und nach dem Zolltarif verzollt. Daran ändert die Pauschale nichts.
„Je Warenkategorie“ heißt laut Zoll: je angemeldeter Tarifposition, nicht je Artikel. Die Pauschale ist vor allem für Onlinehändler wichtig, die bisher einzelne Pakete aus China an Endkunden schicken ließen. Wer deshalb auf Lagerware im Container umstellt, findet den Ablauf im Ratgeber Container-Import Schritt für Schritt.
Quellen: Zoll: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze · Zoll: Pressemitteilung zum Wegfall der Zollfreigrenze · abgerufen am 29.09.2026
Was bedeuten die neuen Pflichten für Ihre Seefracht?
EUDR und CBAM verlängern nicht die Fahrt, aber die Vorbereitung. Fehlt bei einer EUDR-Ware die Referenznummer oder bei CBAM-Ware die Zulassung, kann der Container nicht zum freien Verkehr überlassen werden. Er steht dann im Terminal, und die freien Tage laufen weiter. Was das kostet, zeigt der Ratgeber Lagergeld und Demurrage.
Planen Sie deshalb die Unterlagen zusammen mit der Buchung. Wer die Seefracht selbst bucht, etwa mit FCA oder FOB, hat Termine und Dokumente in einer Hand. Welche Klausel dazu passt, erklärt der Ratgeber Incoterms beim Import.
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Häufige Fragen
Ab wann gilt die EUDR für Importeure?
Nach der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 gilt die EUDR ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Wer als Kleinunternehmen schon unter die EU-Holzhandelsverordnung fiel, muss laut EU-Kommission ebenfalls ab dem 30. Dezember 2026 die Regeln einhalten. Stand 29.09.2026.
Gilt die EUDR auch für Möbel aus China?
Ja, soweit die Möbel in Anhang I der EUDR aufgeführt sind, etwa Möbel aus Holz. Maßgeblich ist die Zolltarifnummer, nicht das Herkunftsland. Auch für Ware aus China gilt: Wer sie als Erster in der EU in Verkehr bringt, braucht Herkunftsdaten bis zur Erntefläche und gibt eine Sorgfaltserklärung ab.
Was bedeutet die CBAM-Schwelle von 50 Tonnen?
Wer im Kalenderjahr zusammen nicht mehr als 50 Tonnen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel einführt, ist laut DEHSt von den CBAM-Pflichten befreit. Wer darüber liegt, braucht seit 2026 die Zulassung als CBAM-Anmelder. Für Wasserstoff und Strom gilt keine Schwelle. Schon zwei volle Container mit Stahlwaren können die Schwelle erreichen.
Gilt der 3-€-Zoll seit Juli auch für Container aus China?
Nein. Die Pauschale gilt für Sendungen bis 150 Euro, die als Fernverkäufe an Verbraucher über IOSS oder per Post in die EU kommen. Container mit Handelsware werden regulär angemeldet und nach dem Zolltarif verzollt, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer. Für Onlinehändler kann die Pauschale ein Grund sein, auf Lagerware im Container umzustellen.
Wer ist in Deutschland für EUDR und CBAM zuständig?
Für die EUDR ist in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig, sie veröffentlicht FAQ und aktuelle Meldungen. Für CBAM ist es die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, bei der auch die Zulassung als CBAM-Anmelder beantragt wird. Erste Anlaufstelle für allgemeine Fragen ist Ihre IHK.